Der charakteristische Landschaftsraum,
welch Ironie
wird zur Windkraftdeponie
Vorrangflächen für Windenergie OVG 2023
Gericht kippt Windflächen in Schleswig-Holstein
PV 2020 - 54 TWh soll werden bis 2037 345 TWh
Wind offshore 2020 - 8 GW soll werden bis 2037 58,5 GW
Wind onshore 2020 - 54 GW soll werden bis 2037 158 GW
Steuerung der Windenergienutzung
Die Windenergiebranche hat ein solides Wachstumspotenzial und bietet erhebliche wirtschaftliche Chancen. Doch beim Ausbau der Windenergie müssen zahlreiche Aspekte und teilweise unterschiedliche Interessen berücksichtigt werden. Unter anderem geht es um den Schutz von Mensch und Natur und die Sicherung von Räumen, die für andere Nutzungen vorgesehen sind. Daher ist es wichtig, die Windenergienutzung sorgfältig zu planen und zu steuern.
Artikel 2
Weitere Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 249 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1
Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen,
wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen
Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im
Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors.“
2. Dem § 249b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 Satz 1 und 2 tritt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung nicht ein.“
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